
Integrierte Versorgung nach §140
Die Integrierte Versorgung nach § 140 SGB V kann für Hersteller von Medizinprodukten und pharmazeutische Unternehmern ein gutes Marketinginstrument sein, gerade wenn eine reguläre Kostenerstattung für Medizinprodukte und pharmazeutischen Erzeugnisse schwierig ist.
Wir haben seit vielen Jahren Erfahrung in der Beratung bezüglich der Kooperation innerhalb einer Integrierten Versorgung nach § 140.
Die Integrierte Versorgung und Projektbegleitung von Managed Care Modellen , ist unser spezieller Schwerpunkt. Hier zeigt sich auch eine Synergie durch unsere Kundenschwerpunkte Krankenhaus und Medizinprodukte-Hersteller. Seitdem können auch pharmazeutische Unternehmern oder Hersteller von Medizinprodukten als direkte Vertragspartner auftreten. Konkret heißt es seitdem im § 140b Abs. 1 SGB V dazu:
Die Integrierte Versorgung nach § 140 regelt die Patientenversorgung: sektorenübergreifend bzw. fachübergreifend in vernetzten Strukturen. Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Ärzte und Fachärzte aber auch andere zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer können gemeinsam ein Projekt zur Integrierten Versorgung nach § 140 aufbauen. Für Hersteller von Medizinprodukten und pharmazeutische Unternehmen ist dabei die Änderung seit dem 1. Januar 2011 besonders wichtig. Die Liste der potentiellen Vertragspartner für eine Integrierte Versorgung nach § 140 im SGB V wurde erweitert.
Die Krankenkassen können die Verträge nach § 140a Abs. 1 nur mit einzelnen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen, Ärzten und Zahnärzten und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften abschließen.
- Trägern zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, Trägern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 besteht, Trägern von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften
- Trägern von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 oder deren Gemeinschaften
- Trägern von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten
- Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches
- Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften
- Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
- pharmazeutischen Unternehmern
- Herstellern von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über Medizinprodukte
sananet ist Ihr unterstützender Ansprechpartner, wenn Sie, auch zusammen mit anderen Leistungserbringern, entsprechende Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140 mit Krankenkassen abschließen wollen.

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